Satzung

SATZUNG

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen

BEO e.V.

Mit dem Untertitel:

BINDUNG LEBEN

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Oldenburg.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein BEO e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und verfolgt zum Nutzen der Allgemeinheit und über den Kreis seiner Mitglieder hinaus den Zweck der Gesundheitsvor- und -fürsorge für werdende Eltern, Eltern mit Babys, Kinder, Familien, Paare und Einzelpersonen.

Zweck des Vereins ist , hochwertiges Wissen und aktuelle Beratungs-und Erfahrungsangebote zu den Themen Bindung, Entwicklung und Orientierung für die Allgemeinheit und alle professionell Interessierten leichter zugänglich zu machen, insbesondere Wissen über Bindungsförderung und Krisenintervention.

Der Verein will sowohl Angebote zu den Themen (s.o.) machen (z.B. Seminare, Beratungen, Betreuung, Behandlungen, Vorträge, Gruppenangebote, Bereitstellung von Informationsmaterialien) als auch die Inanspruchnahme von ebensolchen Angeboten finanziell ermöglichen durch Bezuschussung oder Übernahme der Kosten. Somit verstehen wir unsere Gemeinnützigkeit als Teil der öffentlich-psychosozialen Grundversorgung, der Prävention und der Krisenhilfe.

Der Verein bietet und unterstützt dabei die Arbeit von Fachpersonen aus dem BEO Themenfeld, z.B. dem Bereich ´Emotionelle Erste Hilfe´ und weiteren bindungs- und körperorientierten Beratungs- und Therapieformen. Der Verein dient damit zusätzlich als Plattform für den Austausch und die Interdisziplinäre Zusammenarbeit von Fachpersonen.

Alle im Verein Tätigen orientieren sich an den Vorgaben der WHO zur Unterstützung der Verwirklichung des bestmöglichen Gesundheitsniveaus bei allen Menschen.

Alle im Verein Tätigen unterzeichnen verbindlich die BEO-Ethik-Vereinbarung.

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des §52 der Abgabenordnung, insbesondere gemäß der Nr. 3,7 und 19.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind:

a) Vom Vorstand genehmigte Tätigkeiten (z.B. auf Honorarbasis) oder

b) im Angestelltenverhältnis tätige Mitglieder oder

c) Aufwandsvergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten/Ehrenamtspauschalen oder

d) Aufwandentschädigungen für die Erstellung und Vergabe von Informationsmaterialien.

e) Erstattung von Materialkosten

f) Erstattung von Werbungskosten (z.B. für Homepage/Internet, Flyer, Annoncen und Werbematerial).

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Personen sein.

Die Mitgliedschaft richtet sich ausdrücklich, aber nicht ausschließlich an Professionelle /Fachleute aus dem Bereich der Emotionellen Ersten Hilfe (Basic Bonding Kursleiter*innen, EEH Fachberater*innen, EEH-Therapeut*innen), bindungs- und körperorientiert arbeitende Berater*Innen, Coaches, Psycholog*innen, Pädagog*innen, Erzieher*innen, Kursleiter*innen und Therapeut*innen aus Gesundheits- und Präventionsberufen (z.B. Osteopath*innen, Körperpsychotherapeut*Innen, Hebammen, DELFI- und PEKIP Kursleiter* innen, Kinderkrankenpfleger*innen und Heilpraktiker*innen).

(2) Eine Mitgliedschaft ist schriftlich mittels Beitrittserklärung zu beantragen. Die Beitrittserklärung enthält Angaben über Beitragshöhen.

Über den Antrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Aufnahmeantrages. Die Satzung wird auf Wunsch zugestellt und ist ansonsten jederzeit über die Homepage einsehbar. Der Aufnahme-Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

(3) Austritt und Ausschluss:

a) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

c) Die Kündigungsfrist ist der 30.09. des Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.

(4) Ende der Mitgliedschaft:

(a) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

(b) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

(c) Bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins (z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages zum festgesetzten Fälligkeitstermin oder Verstoß gegen die BEO Ethik Vereinbarung) kann der Vorstand allein nach eigenem Ermessen den Ausschluss vornehmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(5) Bei Austritt eines Vorstand-Mitglieds muss eine Mitgliederversammlung binnen acht Wochen einberufen werden.

§ 6 Beiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss in der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Diese werden in der Geschäftsordnung dokumentiert.

§ 7  Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt insbesondere über

a) die Wahl des Vorstands, und weiterer Ämter, die auf der Mitgliederversammlung festgelegt werden, (z.B. eine*n Kassenprüfer*in,)

b) die Entlastung des Vorstands,

c) die Genehmigung der Geschäftsordnung,

d) die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses,

e) Satzungsänderungen,

f) die Auflösung des Vereins,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

a) Änderungen der BEO-Ethik Vereinbarung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit zweiwöchiger Frist als Hauptversammlung vom Vorstand einzuberufen.

(3) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung mittels Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Wohnanschrift oder E-Mailadresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung einzureichen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde; unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(6) Abstimmungen:

a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

b) Förderer des Vereins werden auf schriftlich geäußerten Wunsch (Email mit Kontaktdaten) zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

c) Es wird durch Handzeichen abgestimmt, wenn vorher keine schriftliche Abstimmung beantragt wird.

d) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(8) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Protokolls aufzunehmen. Das Protokoll ist durch den/die jeweils zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer(in) und mindestens zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu zeichnen. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des anwesenden Vorstandes, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Dies kann auch mittels Anlage z. B. als einzelner Beschluss erfolgen.

(10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Vorstand kann Gäste zulassen.

§9 Der Vorstand

(1) Der Verein wird durch einen Vorstand geführt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

(2) Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt.

(3) Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands geschäftsführend im Amt.

(4) Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, übernimmt eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder dessen Tätigkeit kommissarisch, bis zur nächsten Mitglieder-Ver- sammlung.

Aufgaben des Vorstandes:

–Führung der laufenden Geschäfte entsprechend dem Vereinszweck

–Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

–Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist schriftführend.

§ 10 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Kursgebühren, Erlösen aus Seminaren, Vorträgen, Workshops, Informationsveranstaltungen, der Ausgabe von Informationsmaterialien, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Regelungen bzgl. der Finanzen sind in der Geschäftsordnung festgelegt und auf Wunsch von jedem Mitglied einsehbar.

§ 11 Fördermitgliedschaft

(1) Der Vorstand kenn eine reine Fördermitgliedschaft annehmen.

(2) Fördermitglieder unterliegen keiner Beitragsvorgabe oder regelmäßigen Beitragspflicht.

(3) Fördermitglieder haben dem Verein gegenüber keine Rechte, ausgenommen einer Spendenbescheinigung bei einer Spende über 100 Euro.

(4) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung keine Stimme.

§ 12 Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft für ein Vereinsmitglied, das sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, ernennen. Die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist ausreichend.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und ein 2. Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den EEH Deutschland e.V. (Vereinsregisternummer VR2695), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Oldenburg, den 07.03. 2020